Wichtig dabei ist, es gilt weiterhin
§7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) . Hier heißt es, dass bei
Wirtschaftsgütern deren Nutzung zur Erzielung von Einkünften erfahrungsgemäß
länger als 1 Jahr sind, jeweils für 1 Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen sind, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser
Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.
Das
Bundesfinanzministerium (BMF) hat allerdings verlautbaren lassen, dass
es keine Beanstandungen geben wird, wenn Abschreibungen im Jahr der Anschaffung
oder im Fall einer individuellen Entwicklung im Jahr der Herstellung, eine
Abschreibung in voller Höhe vorgenommen wird.