Wichtig dabei ist, es gilt weiterhin §7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) . Hier heißt es, dass bei Wirtschaftsgütern deren Nutzung zur Erzielung von Einkünften erfahrungsgemäß länger als 1 Jahr sind, jeweils für 1 Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen sind, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat allerdings verlautbaren lassen, dass es keine Beanstandungen geben wird, wenn Abschreibungen im Jahr der Anschaffung oder im Fall einer individuellen Entwicklung im Jahr der Herstellung, eine Abschreibung in voller Höhe vorgenommen wird.